Neue Anforderungen an das Einleiten von Abwasser aus der chemischen Industrie

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  • [Fb] Industrieabwasser / Gewerbeabwasser - Regelwerk
KA Korrespondenz Abwasser, 8/99, S. 1244 ffAbstract: Seit dem 1. 1. 1999 gelten für die Abwassereinleitungen der chemischen und pharmazeutischen Industrie umfassend neue Anforderungen. Wegen einer Vielzahl von Interpretationsschwierigkeiten, Problemen mit dem Vollzug einiger Anforderungen in der Praxis und der erforderlichen Erweiterung des Anwendungsbereiches wurde der Anhang 22 zur Rahmen-AbwasserVwV überarbeitet. Unter Nutzung der neuen Systematik des § 7 a WHG der 6. WHG-Novelle wurde er als Anhang 22 zur AbwV übernommen. Dabei wurde vom Begriff des Mischabwassers Abschied genommen. Das AOX-Modell des Anhangs 22 wurde weiterentwickelt. Eine Anrechnung der Elimination des AOX – im Gegensatz zu Schwermetallen – in kommunalen Kläranlagen wurde dabei unter bestimmten Randbedingungen als grundsätzlich gerechtfertigt angesehen. Die Anforderungen nach dem Stand der Technik sind nun jedoch nicht mehr alleine auf die früher als gefährlich bezeichneten Parameter (AOX, Schwermetalle) begrenzt. Anforderungen an Teilströme mit hohen refraktären TOC-Frachten wurden eingeführt. Da die Begrenzung einer Vielzahl von organischen Einzelstoffen nicht zielführend ist, wurden darüber hinaus zusätzliche Wirkparameter in den Anhang 22 aufgenommen, die summarisch bestimmte biologische Wirkungen erfassen. Auf ein eigenverantwortliches Programm des VCI, das insbesondere diesbezüglich über den derzeit normierbaren Stand der Technik hinaus Umwelthandlungsziele festlegen will, wird hingewiesen.
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[K] Einzelbeitrag aus KA oder KW DWA-Bibliothek Fb-20025-KA (K) (Browse shelf(Opens below)) Präsenzbestand 20025

Seit dem 1. 1. 1999 gelten für die Abwassereinleitungen der chemischen und pharmazeutischen Industrie umfassend neue Anforderungen. Wegen einer Vielzahl von Interpretationsschwierigkeiten, Problemen mit dem Vollzug einiger Anforderungen in der Praxis und der erforderlichen Erweiterung des Anwendungsbereiches wurde der Anhang 22 zur Rahmen-AbwasserVwV überarbeitet. Unter Nutzung der neuen Systematik des § 7 a WHG der 6. WHG-Novelle wurde er als Anhang 22 zur AbwV übernommen. Dabei wurde vom Begriff des Mischabwassers Abschied genommen. Das AOX-Modell des Anhangs 22 wurde weiterentwickelt. Eine Anrechnung der Elimination des AOX – im Gegensatz zu Schwermetallen – in kommunalen Kläranlagen wurde dabei unter bestimmten Randbedingungen als grundsätzlich gerechtfertigt angesehen. Die Anforderungen nach dem Stand der Technik sind nun jedoch nicht mehr alleine auf die früher als gefährlich bezeichneten Parameter (AOX, Schwermetalle) begrenzt. Anforderungen an Teilströme mit hohen refraktären TOC-Frachten wurden eingeführt. Da die Begrenzung einer Vielzahl von organischen Einzelstoffen nicht zielführend ist, wurden darüber hinaus zusätzliche Wirkparameter in den Anhang 22 aufgenommen, die summarisch bestimmte biologische Wirkungen erfassen. Auf ein eigenverantwortliches Programm des VCI, das insbesondere diesbezüglich über den derzeit normierbaren Stand der Technik hinaus Umwelthandlungsziele festlegen will, wird hingewiesen.

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