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Bund haftet nur bei maßgeblicher Verletzung der wasserstraßenrechtlichen Unterhaltungspflicht

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  • [Ib] Recht - Wasserrecht
KW - Korrespondenz Wasserwirtschaft, 04/2014, S. 236 - 237
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Für Anlieger einer Bundeswasserstraße besteht kein Anspruch auf Uferbefestigungen, wenn die Eigentumsbeeinträchtigungen nicht maßgeblich auf eine Verletzung der wasserstraßenrechtlichen Unterhaltungspflicht zurückzuführen sind. Mit diesem Leitsatz wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf eine Klage eines Rheinanliegers gegen den Bund ab (Az. 8 K 5649/12 vom 24. Januar 2014).

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