Wasserentnahmeentgelt kann unabhängig von der konkreten Wassernutzung erhoben werden
Schlagwörter: Andere Klassifikation:- [Ib] Recht - Wasserrecht
Medientyp | Aktuelle Bibliothek | Signatur | Status | Fälligkeitsdatum | Barcode | |
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[K] Einzelbeitrag aus KA oder KW | DWA-Bibliothek | Ib-57647-KW (K) (Regal durchstöbern(Öffnet sich unterhalb)) | Präsenzbestand | 57647 |
Das vollständige Urteil 3 S 280/10 des Verwaltungsgerichtshofes Mannheim vom 24. März 2014 kann von der Homepage der Landesrechtsprechung Baden- Württemberg heruntergeladen werden:http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=18060
Die Erhebung eines Wasserentnahmeentgeltes kann allein auf die Entnahme des Wassers abstellen. Die Art der Nutzung des Wassers muss bei der Erhebung des Wasserentnahmeentgeltes nicht berücksichtigt werden. Eine entsprechende Konzeption eines Wasserentnahmeentgeltes ist verfassungskonform. Diese Feststellungen trifft das Verwaltungsgericht Köln in einem aktuellen Urteil (Az.: 14 K 6024/11 vom 1. April 2014). Mit dem Urteil hat das Gericht eine Klage der RWE Power AG abgewiesen. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Fragestellung hat das Gericht allerdings eine Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Münster zugelassen.
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