Abgabensatzungen : Bedeutung, Verfahren, Inhalt, Kontrolle

By: Series: Schriftenreihe NWB-Praxishandbücher kommunale Abgaben ; Bd. 1Herne NWB 2014Description: XXIV, 274 SISBN:
  • 9783482650611
Subject(s): Other classification:
  • [Ia] Recht - Verschiedenes
Online resources: Abstract: Angaben aus der Verlagsmeldung. - Die Erhebung aller Kommunalabgaben – seien es Steuern, Gebühren oder Beiträge – setzt das Vorliegen einer nicht nur materiell, sondern auch formell wirksamen Satzung voraus, d.h. einer Satzung, die in einem insbesondere den bundesverfassungsrechtlichen sowie den jeweiligen landesrechtlichen Anforderungen genügenden Verfahren mit einem diesen Anforderungen entsprechenden (Mindest-)Inhalt erlassen worden ist. In diesem Sinne beginnt das kommunale Abgabenrecht mit der Abgabensatzung, geht es bei ihr doch um ein Thema, das für alle kommunalen Abgaben in gleicher Weise von Bedeutung ist.. - Die Fragen der materiellen Wirksamkeit von Abgabensatzungen hängen ausschlaggebend von den materiellen Vorgaben ab, die vom einschlägigen Landesrecht für die unterschiedlichen Abgabenarten aufgestellt werden. Diese Fragen werden deshalb im Rahmen der auf diese Abgabenarten ausgerichteten Einzelbände behandelt. Formaler Ausgangspunkt der Darstellung des kommunalen Abgabenrechts in dieser Reihe sind in erster Linie das Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen sowie die sonstigen maßgebenden Gesetze in diesem Land, und zwar deshalb, weil zum einen dieses Kommunalabgabengesetz frühzeitiger als entsprechende Gesetze in anderen Ländern in Kraft getreten ist und zum anderen Nordrhein-Westfalen das mit Abstand bevölkerungsreichste Bundesland ist. Beide Umstände lassen einen Rückschluss auf eine Vielfalt von Erfahrungen zu, die mit dem Kommunalabgabenrecht auf der Grundlage des nordrhein-westfälischen Landesrechts gewonnen worden sind.. - Der formalen Orientierung am Kommunalabgabenrecht Nordrhein-Westfalens kommt keine sachliche Bedeutung zu, da trotz des zum Teil voneinander abweichenden Wortlauts die einschlägigen Vorschriften der Länder in ihrem Gehalt ganz überwiegend übereinstimmen. Wo nennenswerte Unterschiede identifiziert sind – wie z.B. im Bekanntmachungsrecht -, werden sie selbstverständlich eingehend behandelt. Auch im Übrigen wird auf einschlägige Vorschriften anderer Länder hingewiesen und – sofern der Sache nach angezeigt – ausführlich auf sie eingegangen
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[B] Buch / Broschüre DWA-Bibliothek Ia-57864-NWBPR (B) (Browse shelf(Opens below)) Präsenzbestand 57864

Angaben aus der Verlagsmeldung. - Die Erhebung aller Kommunalabgaben – seien es Steuern, Gebühren oder Beiträge – setzt das Vorliegen einer nicht nur materiell, sondern auch formell wirksamen Satzung voraus, d.h. einer Satzung, die in einem insbesondere den bundesverfassungsrechtlichen sowie den jeweiligen landesrechtlichen Anforderungen genügenden Verfahren mit einem diesen Anforderungen entsprechenden (Mindest-)Inhalt erlassen worden ist. In diesem Sinne beginnt das kommunale Abgabenrecht mit der Abgabensatzung, geht es bei ihr doch um ein Thema, das für alle kommunalen Abgaben in gleicher Weise von Bedeutung ist.. - Die Fragen der materiellen Wirksamkeit von Abgabensatzungen hängen ausschlaggebend von den materiellen Vorgaben ab, die vom einschlägigen Landesrecht für die unterschiedlichen Abgabenarten aufgestellt werden. Diese Fragen werden deshalb im Rahmen der auf diese Abgabenarten ausgerichteten Einzelbände behandelt. Formaler Ausgangspunkt der Darstellung des kommunalen Abgabenrechts in dieser Reihe sind in erster Linie das Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen sowie die sonstigen maßgebenden Gesetze in diesem Land, und zwar deshalb, weil zum einen dieses Kommunalabgabengesetz frühzeitiger als entsprechende Gesetze in anderen Ländern in Kraft getreten ist und zum anderen Nordrhein-Westfalen das mit Abstand bevölkerungsreichste Bundesland ist. Beide Umstände lassen einen Rückschluss auf eine Vielfalt von Erfahrungen zu, die mit dem Kommunalabgabenrecht auf der Grundlage des nordrhein-westfälischen Landesrechts gewonnen worden sind.. - Der formalen Orientierung am Kommunalabgabenrecht Nordrhein-Westfalens kommt keine sachliche Bedeutung zu, da trotz des zum Teil voneinander abweichenden Wortlauts die einschlägigen Vorschriften der Länder in ihrem Gehalt ganz überwiegend übereinstimmen. Wo nennenswerte Unterschiede identifiziert sind – wie z.B. im Bekanntmachungsrecht -, werden sie selbstverständlich eingehend behandelt. Auch im Übrigen wird auf einschlägige Vorschriften anderer Länder hingewiesen und – sofern der Sache nach angezeigt – ausführlich auf sie eingegangen

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