Chancen und Anforderungen für ein gemeinsames Vorgehen von Wasserwirtschaft und Naturschutz bei der Gewässerrenaturierung

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  • [Ua] Gewässerschutz - Verschiedenes
Online resources: KW - Korrespondenz Wasserwirtschaft, 03/2015, S. 172 - 176Abstract: Bei der Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie bietet sich ein enges Kooperieren mit dem Naturschutz an. Die wasserrechtlichen Bestimmungen nach WHG und die naturschutzrechtlichen Bestimmungen nach BNatSchG sind in den Zielbestimmungen weitgehend kongruent. Die Herausforderungen der Wasserrahmenrichtlinie gehen fachlich und räumlich weit über das eigentliche Gewässerbett hinaus und bedingen korrespondierende Maßnahmen im Uferrandstreifen und in der angrenzenden Aue. Vorbeugender Hochwasserschutz und die Schaffung von notwendiger Retention sind dabei zu integrierende Ziele und Maßnahmenbündel. Bei Renaturierungen entsteht in der Regel kein Kompensationsbedarf durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen. Dies gilt nicht, wenn zusätzliche neue wasserbauliche Maßnahmen auch faktische dauerhafte Eingriffswirkungen nach sich ziehen wie beim Deichbau zum Hochwasserschutz. Weder die Bestimmungen zum Gebietsschutz NATURA 2000 mit der Verträglichkeitsprüfung noch das besondere Artenschutzrecht mit der artenschutzrechtlichen Prüfung stellen unüberbrückbare Hürden für eine Gewässerrenaturierung dar. Maßgeblich ist aber eine qualitätsvolle Planung und eine gute Ingenieurleistung sowie eine enge und frühzeitig beginnende Kooperation der zuständigen Wasser- und Naturschutzbehörden.
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Bei der Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie bietet sich ein enges Kooperieren mit dem Naturschutz an. Die wasserrechtlichen Bestimmungen nach WHG und die naturschutzrechtlichen Bestimmungen nach BNatSchG sind in den Zielbestimmungen weitgehend kongruent. Die Herausforderungen der Wasserrahmenrichtlinie gehen fachlich und räumlich weit über das eigentliche Gewässerbett hinaus und bedingen korrespondierende Maßnahmen im Uferrandstreifen und in der angrenzenden Aue. Vorbeugender Hochwasserschutz und die Schaffung von notwendiger Retention sind dabei zu integrierende Ziele und Maßnahmenbündel. Bei Renaturierungen entsteht in der Regel kein Kompensationsbedarf durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen. Dies gilt nicht, wenn zusätzliche neue wasserbauliche Maßnahmen auch faktische dauerhafte Eingriffswirkungen nach sich ziehen wie beim Deichbau zum Hochwasserschutz. Weder die Bestimmungen zum Gebietsschutz NATURA 2000 mit der Verträglichkeitsprüfung noch das besondere Artenschutzrecht mit der artenschutzrechtlichen Prüfung stellen unüberbrückbare Hürden für eine Gewässerrenaturierung dar. Maßgeblich ist aber eine qualitätsvolle Planung und eine gute Ingenieurleistung sowie eine enge und frühzeitig beginnende Kooperation der zuständigen Wasser- und Naturschutzbehörden.

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