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Ermittlung der Gleichwertigkeit der Sicherheit von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Von: Schlagwörter: Andere Klassifikation:
  • [Fa] Industrieabwasser / Gewerbeabwasser - Verschiedenes
Online-Ressourcen: KA - Korrespondenz Abwasser, Abfall, 06/2015, S. 537 - 545
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[K] Einzelbeitrag aus KA oder KW DWA-Bibliothek Fa-58527-KA (K) (Regal durchstöbern(Öffnet sich unterhalb)) Präsenzbestand 58527

Bei der Planung von Anlagen ist es oftmals aus technischen und/ oder wirtschaftlichen Gegebenheiten erforderlich, gegenüber den rechtlich fixierten Anforderungen gleichwertige Anforderungen in Ansatz zu bringen. Dieses gilt für Neuanlagen, aber auch für Altanlagen. Der Grundsatz der Gleichwertigkeit ist in vielen einschlägigen Gesetzen, Verordnungen und Technischen Regeln festgeschrieben. Die Frage jedoch, über welche Kriterien die Gleichwertigkeit der Anlagensicherheit bzw. der Maßnahmen zur Realisierung von Schutzzielen (zum Beispiel Schutz der Gewässer) nachgewiesen werden kann. Nach einer Analyse des Begriffs "Gleichwertigkeit" in den einschlägigen Rechtsinstrumenten wird anhand des Anlagentyps "bestehende, einwandige unterirdische Spannbetontanks mit einem Nennvolumen von 7500 m<SUP>3</SUP> für die Lagerung von Mineralölprodukten" ein Weg zur konkreten Ableitung der Gleichwertigkeit gezeigt.

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