Infrastrukturprojekte und Wasserrecht – wird die Ausnahme zur Regel?
Schlagwörter: Andere Klassifikation:- [Ib] Recht - Wasserrecht
Medientyp | Aktuelle Bibliothek | Signatur | Status | Fälligkeitsdatum | Barcode | |
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[K] Einzelbeitrag aus KA oder KW | DWA-Bibliothek | Ib-59088-KA (K) (Regal durchstöbern(Öffnet sich unterhalb)) | Präsenzbestand | 59088 |
Die Anforderungen, die mit der europäischen Wasserrahmenrichtlinie und ihrer Umsetzung in das Wasserhaushaltsgesetz an die wasserrechtliche Ausnahme vom Verschlechterungsverbot eingeführt wurden, sind durch Verwaltung und Rechtsprechung noch weitgehend ungeklärt. Der Europäische Gerichtshof hat am 1. Juli 2015 im "Weserverfahren" sein Urteil zu einigen dieser grundsätzlichen Fragen des europäischen Wasserrechts gesprochen. Sowohl das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot als auch das Verbesserungsgebot sind danach bei der Zulassung jedes einzelnen Infrastrukturvorhabens zu prüfen. Eine Verschlechterung des Zustandes eines Gewässerkörpers liegt vor, wenn sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente um eine Klasse verschlechtert. Vorhabenträger, Fachgutachter und Behörden sind angehalten, die wasserrechtlichen Bewirtschaftungsvorgaben bei jedem Einzelvorhaben zu prüfen. Ob eine Verschlechterung wegen der Herabstufung einer wasserrechtlichen Qualitätskomponente anzunehmen ist, ist im Einzelfall transparent zu begründen. Kann die Herabstufung nicht ausgeschlossen werden, erscheint es empfehlenswert, vergleichbar zum FFH-Recht (FFH: Flora, Fauna, Habitat), zumindest vorsorglich die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot darzulegen.
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