Eigentümer haften nicht grundsätzlich für Rückstauschäden

Subject(s): Other classification:
  • [Ia] Recht - Verschiedenes
KW - Korrespondenz Wasserwirtschaft, 12/2017, S. 781Abstract: Eigentümer von baumbestandenen Grundstücken haften nur unter besonderen Umständen für Rückstauschäden, die durch Wurzeleinwuchs in Abwasserkanäle entstehen. Dies entschied Ende August der Bundesgerichtshof mit dem Urteil III ZR 574/16. Der Bundesgerichtshof hob damit das vorangegangene Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig auf.
Holdings
Item type Current library Call number Status Date due Barcode
[K] Einzelbeitrag aus KA oder KW DWA-Bibliothek Ia-60567-KW (K) (Browse shelf(Opens below)) Präsenzbestand 60567

Eigentümer von baumbestandenen Grundstücken haften nur unter besonderen Umständen für Rückstauschäden, die durch Wurzeleinwuchs in Abwasserkanäle entstehen. Dies entschied Ende August der Bundesgerichtshof mit dem Urteil III ZR 574/16. Der Bundesgerichtshof hob damit das vorangegangene Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig auf.

There are no comments on this title.

to post a comment.
© Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) | DWA-Homepage | Datenschutz | Impressum | Kontakt