Eigentümer haften nicht grundsätzlich für Rückstauschäden
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[K] Einzelbeitrag aus KA oder KW | DWA-Bibliothek | Ia-60567-KW (K) (Regal durchstöbern(Öffnet sich unterhalb)) | Präsenzbestand | 60567 |
Eigentümer von baumbestandenen Grundstücken haften nur unter besonderen Umständen für Rückstauschäden, die durch Wurzeleinwuchs in Abwasserkanäle entstehen. Dies entschied Ende August der Bundesgerichtshof mit dem Urteil III ZR 574/16. Der Bundesgerichtshof hob damit das vorangegangene Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig auf.
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