Merkblatt DWA-M 799 (Entwurf) : Betankung von Fahrzeugen, Flurförderzeugen und Arbeitsmaschinen auf Baustellen, in der Land- und Forstwirtschaft, in Sand- oder Kiesgruben oder in ähnlichen Einrichtungen

Contributor(s): Series: DWA-RegelwerkHennef DWA April 2023Description: 26 SeitenISBN:
  • 9783968625812 (Print)
  • 978-3-96862-581-2 (Print)
  • 9783968625829 (E-Book)
  • 978-3-96862-582-9 (E-Book)
Subject(s): Other classification:
  • [Ub] Gewässerschutz - Regelwerk
Summary: Viele Unternehmen nutzen mobile Möglichkeiten der Betankung (sogenannte Baustellentankstellen), um Bau-und Arbeitsmaschinen vor Ort zu betanken. Werden diese Baustellentankstellen kürzer als 6 Monate an einem Ort betrieben, gelten die Regelungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) nicht. Zu beachten sind allerdings die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Das Merkblatt leitet aus den wasserrechtlichen Anforderungen technische und betriebliche Lösungen ab, für die Betankung von Fahrzeugen, Flurförderzeugen und Arbeitsmaschinen an Orten, die nicht unter den Anlagenbegriff des §2 Absatz 9 AwSV fallen. Bei der Anwendung der Regelungen dieses Merkblatts ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Vorgaben des WHG in der Regel eingehalten werden.
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Item type Current library Call number Status Date due Barcode
[X] DWA-Regelwerk DWA-Bibliothek Ub-65825-DWAME (X) (Browse shelf(Opens below)) Präsenzbestand 65825

Viele Unternehmen nutzen mobile Möglichkeiten der Betankung (sogenannte Baustellentankstellen), um Bau-und Arbeitsmaschinen vor Ort zu betanken. Werden diese Baustellentankstellen kürzer als 6 Monate an einem Ort betrieben, gelten die Regelungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) nicht. Zu beachten sind allerdings die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Das Merkblatt leitet aus den wasserrechtlichen Anforderungen technische und betriebliche Lösungen ab, für die Betankung von Fahrzeugen, Flurförderzeugen und Arbeitsmaschinen an Orten, die nicht unter den Anlagenbegriff des §2 Absatz 9 AwSV fallen. Bei der Anwendung der Regelungen dieses Merkblatts ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Vorgaben des WHG in der Regel eingehalten werden.

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