Die Klärschlammverbrennung vor dem Hintergrund des Kreislaufwirtschafts- / Abfallgesetzes : Standpunkte

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  • [Ek] Schlamm - Verbrennung
KA Korrespondenz Abwasser, 10/97, S. 1752-1760Abstract: Der Klärwerksbetreiber ist verpflichtet, den Klärschlamm unter gegebenen ökologischen und ökonomischen Randbedingungen zu entsorgen, wobei Entsorgungssicherheit gewährleistet sein muß. Die Auswahl unter den Entsorgungswegen ist durch das bestehende gesetzliche Regelwerk deutlich eingeschränkt. Zudem muß der Entsorgungspflichtige seit geraumer Zeit seine Aufgabe bei abnehmender Akzeptanz für die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung erfüllen. In jüngster Zeit vorgelegte Verordnungsentwürfe, z. B. die Bioabfall- und Kompostverordnung sowie die Klärschlammentschädigungsfondsverordnung, werden in diesem Punkt keine Verbesserung erzielen. Darüber hinaus sind weitere negative Veränderungen abzusehen. Um so weniger ist einsichtig, daß die Klärschlammverbrennung, die als einziger Entsorgungsweg ein hohes Maß an absolut notwendiger Entsorgungssicherheit bieten kann, vor dem Hintergrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (Krw-/AbfG) eine Einstufung als Beseitigung erhalten soll. Nachteile für Beseitigungsverfahren können hier z. B. aus einer möglichen Einführung einer CO2-Abgabe oder dem besonderen Zwang der Verwertung erwachsen und damit die Gebührensituation für den Bürger unnötig weiter verschärfen. Es besteht die Möglichkeit, die gegebenen Vorschriften des KrW-/AbfG so anzuwenden, daß eine ökologisch und ökonomisch richtige Nutzung den thermischen Entsorgungsweg nicht belastet, der unter den Vorgaben übriger Gesetzeswerke nicht zu vermeiden ist. Eine Einstufung von kommunalen Klärschlämmen als Abfall aus nachwachsenden Rohstoffen leistet den notwendigen Beitrag dazu.
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[K] Einzelbeitrag aus KA oder KW DWA-Bibliothek Ek-16312-KA (K) (Browse shelf(Opens below)) Präsenzbestand 16312

Der Klärwerksbetreiber ist verpflichtet, den Klärschlamm unter gegebenen ökologischen und ökonomischen Randbedingungen zu entsorgen, wobei Entsorgungssicherheit gewährleistet sein muß. Die Auswahl unter den Entsorgungswegen ist durch das bestehende gesetzliche Regelwerk deutlich eingeschränkt. Zudem muß der Entsorgungspflichtige seit geraumer Zeit seine Aufgabe bei abnehmender Akzeptanz für die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung erfüllen. In jüngster Zeit vorgelegte Verordnungsentwürfe, z. B. die Bioabfall- und Kompostverordnung sowie die Klärschlammentschädigungsfondsverordnung, werden in diesem Punkt keine Verbesserung erzielen. Darüber hinaus sind weitere negative Veränderungen abzusehen. Um so weniger ist einsichtig, daß die Klärschlammverbrennung, die als einziger Entsorgungsweg ein hohes Maß an absolut notwendiger Entsorgungssicherheit bieten kann, vor dem Hintergrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (Krw-/AbfG) eine Einstufung als Beseitigung erhalten soll. Nachteile für Beseitigungsverfahren können hier z. B. aus einer möglichen Einführung einer CO2-Abgabe oder dem besonderen Zwang der Verwertung erwachsen und damit die Gebührensituation für den Bürger unnötig weiter verschärfen. Es besteht die Möglichkeit, die gegebenen Vorschriften des KrW-/AbfG so anzuwenden, daß eine ökologisch und ökonomisch richtige Nutzung den thermischen Entsorgungsweg nicht belastet, der unter den Vorgaben übriger Gesetzeswerke nicht zu vermeiden ist. Eine Einstufung von kommunalen Klärschlämmen als Abfall aus nachwachsenden Rohstoffen leistet den notwendigen Beitrag dazu.

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